versuchte schwere Körperverletzung | Strafgesetzbuch
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);
- damit die Staatsanwaltschaft die Berufung zwar anmeldete, aber nicht er- klärte, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb pra- xisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abge- schrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab- geschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
- Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorin- stanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES un- ter Rückgabe der Akten und an die KOST/Strafregister) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 8. September 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 8. September 2025 STK 2025 34 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, vertreten durch Staatsanwältin A.________, Anklagebehörde und Berufungsführerin, gegen B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, betreffend versuchte schwere Körperverletzung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 7. Juli 2025, SGO 2025 28);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Straf- gerichts vom 7. Juli 2025 am 10. Juli 2025 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr das begründete Urteil am 8. August 2025 zuge- stellt wurde;
- innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, die am 28. Au- gust 2025 endete, keine Berufungserklärung einging;
- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvor- schriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157, E. 2.1 f.; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 1 und 3; Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);
- damit die Staatsanwaltschaft die Berufung zwar anmeldete, aber nicht er- klärte, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb pra- xisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abge- schrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab- geschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorin- stanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES un- ter Rückgabe der Akten und an die KOST/Strafregister) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 8. September 2025 amu